Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 78

§ 78 – Zuschlag bei Waisenrenten

(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten. Dabei wird der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht. (2) Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. (3) Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Auf den Zuschlag werden die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet.

Kurz erklärt

  • Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Waisenrenten hängt von der Anzahl der rentenrechtlichen Monate und dem Zugangsfaktor des Verstorbenen ab.
  • Für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten wird der Zuschlag vollständig berücksichtigt.
  • Bei Monaten mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag anteilig berücksichtigt.
  • Bei Halbwaisenrenten beträgt der Zuschlag 0,0833 Entgeltpunkte pro Kalendermonat.
  • Bei Vollwaisenrenten beträgt der Zuschlag 0,075 Entgeltpunkte pro Kalendermonat des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente.